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Allgemeine Geschaeftsbedingungen von JWK-Dienstleistungen

 

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

(1) Es gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens ausschliesslich deren hier niedergeschriebene Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Geschaeftspartner bei Auftragserteilung einverstanden erklaert, und zwar ebenso für kuenftige Geschaefte, auch wenn nicht ausdruecklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Geschaeftspartner bei einem von uns bestaetigten Auftrag oder einem Angebot etc. zugegangen sind.

 

(2) Informationen und Preise aus Prospekten, Werbung oder sonstigen Angeboten. des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Unaufgefordert bei dem Unternehmen eingehende Bestellungen beduerfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestaetigung.

 

(3) Abweichende oder ergaenzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdruecklich zugestimmt wird.

 

 

 § 2 Angebot und Vertragsschluss

 

(1) Die Angebote des Unternehmens in Prospekten, Katalogen, Mailings oder aehnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für das Unternehmen nicht bindend. Unaufgeforderte beim Unternehmen eingehende Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich, fernschriftlich oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung vom Unternehmen bestaetigt werden.

 

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdruecklich schriftlich vereinbart wird.

 

(3) Die Vertriebsbeauftragten des Unternehmens sind nicht befugt, muendliche Nebenabreden zu treffen oder muendliche Zusicherungen zu geben, die ueber den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

(4) Die Uebertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners auf Dritte beduerfen der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens.

 

(5) Die Preise von Dienstleistungsaufträgen mit wiederkehrender Leistung werden bei Lohntariferhoehungen , proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 85% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhoeht.

 

(6) Das Unternehmen ist berechtigt, die Ansprueche aus deren Geschaeftsverbindungen abzutreten.

 

§ 3 Preise

 

(1) Soweit nicht anders angegeben haelt sich das Unternehmen an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 14 Tagen ab deren Datum gebunden. Massgebend sind die in der Auftragsbestaetigung des Unternehmens genannten Preise zuzueglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusaetzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

(2) Die Preise für Kaufgegenstaende verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der Firma einschließlich normaler Verpackung.

 

(3) Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgefuehrt werden muessen, werden mit den für Arbeitsloehne ueblichen Aufschlaegen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gruenden die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so traegt der Vertragspartner fuer alle Loehne, Fahrgeld, Ruestzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

 

(4) In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgefuehrt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Arbeit benoetigte Hubarbeitsbuehnen, Gerueste oder sonstige Sondergeraete bzw. Ausruestungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der Firma gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu drei Meter hohen Leitern ausgefuehrt werden koennen, sind im Preis enthalten.

 

(5) Abfallentsorgungen von mehr als 0,5m³, insbesondere Gartenabfaellen,Bauschutt sowie Sperrmuell werden nicht direkt uebernommen.Auftraggeber fuer Containerdienste und/oder Entsorgungsfirmen ist in diesem Fall immer der Vertragspartner,diesem obliegt es auch,fuer geeignete Stellflaechen und absicherung der Container pp zu sorgen. Entsorgung von Sondermuell inbesondere Giften, Pestiziden, Saeuren, Laugen,Farben, Lacken sowie Feststoffen wie Asbest,Leuchtstoffroehren o.ae. werden grundsaetzlich nicht uebernommen, sondern an geeignete und zugelassene Stellen und Firmen abgetreten,anfallende Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

(6) Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage beruecksichtigt. Faellt der vereinbarte Arbeitstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch auf Kuerzung der Rechnung.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden koennen, beduerfen der Schriftform.

 

(2) Liefer- und Leistungsverzoegerungen aufgrund hoeherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmen die Lieferung wesentlich erschweren oder unmoeglich machen - hierzu gehoeren insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfaelle, Aussperrungen, behoerdliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzueglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfuellten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurueckzutreten.

 

(3) Wenn die Behinderung laenger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfuellten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlaengert sich die Lieferzeit oder wird das Unternehmen von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprueche herleiten. Auf die genannten Umstaende kann sich das Unternehmen nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzueglich benachrichtigt.

 

(4) Sofern das Unternehmen die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschaedigung in Hoehe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch hoechstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprueche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlaessigkeit des Unternehmens.

 

(5) Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

(6) Die Abnahme der Arbeits-/Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom Vertragspartner anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages schriftlich reklamiert.

 

(7) Eine Haftung für Beseitigung von Maengeln bzw. Uebernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. § 6 gemeldet werden, oder wenn das Unternehmen keine Moeglichkeit der Nachbesserung eingeraeumt wurde, sind ausgeschlossen.

 

§ 5 Gefahrenuebergang

 

(1) Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausfuehrende Person uebergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Unternehmens unmoeglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner ueber.

 

§ 6 Gewaehrleistung

 

(1) Soweit sich das Unternehmen zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sind Beanstandungen, insbesondere ausdrueckliche Maengelruegen, spaetestens zwei Arbeitstage nach Erbringung der Dienstleistung durch das Unternehmen dieser gegenueber schriftlich zu erklaeren. Die schriftliche Beanstandung hat dem Unternehmen eine angemessene Frist, die zwei Ausfuehrungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuraeumen.

 

(2) Die vorstehenden Absaetze enthalten abschließend die Gewaehrleistung für die Produkte sowie Dienstleistungen und schließen sonstige Gewaehrleistungsansprueche oder Schadenersatz jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprueche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Maengelfolgeschaeden absichern sollen.

 

(3) Gewaehrleistungsansprueche gegen das Unternehmen stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

 

§ 7 Zahlung

 

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmens sofort in bar nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

 

(2) Bei Vertraegen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Auftrages (Reinigungsvertrag o.ae.) stellt das Unternehmen ihre Leistung jeweils zum 15. des laufenden Monats dem Vertragspartner in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist vom Vertragspartner binnen 15 Tage ohne Abzug zur Zahlung faellig.Aufgrund schlechter Erfahrungen wird bei Neukunden eine Abschlagszahlung erhoben oder eine Zwischenrechnung gestellt.

 

(3) Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunaechst auf dessen aeltere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunaechst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über den Betrag verfuegen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingeloest wird.

 

(5) Mahnungen werden dem Vertragspartner mit EUR 10,00 in Rechnung gestellt. Geraet der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.

 

(6) Wenn dem Unternehmen Umstaende bekannt werden, die die Kreditwuerdigkeit des Vertragspartner in Frage stellen, oder sich dieser dem Unternehmen gegenueber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingeloest werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort faellig. Das Unternehmen ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollstaendigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen.

 

(7) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurueckbehaltung oder Minderung, auch wenn Maengelruegen oder Gegenansprueche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprueche rechtskraeftig festgestellt wurden und unstreitig sind. Zur Zurueckbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenanspruechen aus demselben Vertragsverhaeltnis berechtigt.

 

(8) Saemtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die im Zahltext der Rechnung abgedruckte Bankverbindung zu leisten, an die wir unsere gegenwaertigen und kuenftigen Ansprueche abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf diese Bank uebertragen.

 

(9) Bis zur Erfuellung aller Forderungen (einschließlich saemtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder kuenftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum des Unternehmens.

 

§ 8 Haftungsbeschraenkung

 

(1) Schadenersatzansprueche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positiver Forderungsverletzung), aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen deren Erfuellungs-bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsaetzliches oder grob fahrlaessiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprueche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schaeden oder Mangelfolgeschaeden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Vertragspartner gegen das Risiko solcher Schaeden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(2) In jedem Schadensfall haftet das Unternehmen für durch sie oder Erfuellungsgehilfen zu vertretende verursachte Schaeden nur im Umfang der nachfolgenden Schadenshoechstgrenzen: EUR 1.000.000 für Personenschaeden

 

EUR 500.000 für Leitungsschaeden je Schadenereignis

 

EUR 25.000 für Taetigkeitsschaeden je Schadenereignis

 

§ 9 Aufmass nach Berechnungsgrundlagen bei Dienstleistungen

 

(1) Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenflaeche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumass von Mauer zu Mauer.

 

(2) Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterflaeche pauschal ermittelt und der Fensterflaeche hinzugerechnet.

 

(3) Die Ueberstellung der Flaeche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und Podeste werden pro Quadratmeter berechnet.

 

(4) Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus:

 

Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme

 

Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis.

 

Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.

 

(5) Muellbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt falls nicht anders vereinbart.

 

(6) Kosten fuer die zur normalen Arbeit benoetigten Maschinen und Werkzeuge sind im Preis inbegriffen. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemoeglichkeiten für die Arbeitskraefte zur Verfuegung.

 

§ 10 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kuendigung bei Dauerschuldverhaeltnissen

 

(1) Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlaengert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekuendigt wird.

 

(2) Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kuendigung durch den Vertragspartner hat das Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz in Hoehe von 25% der Nettoumsaetze der Restlaufzeit des Vertrages ab Kuendigungszeitpunkt zuzueglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach. Dem Unternehmen steht es frei, im Einzelfall einen hoeheren Schaden gegenueber dem Vertragspartner geltend zu machen.

 

(3) Ist der Vertragspartner trotz zweier erfolgter Mahnungen durch das Unternehmen mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat das Unternehmen das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kuendigen. Das Unternehmen hat in diesem Falle einen Schadenersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.

 

§ 11 Obliegenheiten des Vertragspartners

 

(1) Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugaenglichkeit der zu reinigenden Raeume und Flaechen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfaenglich durchfuehrbare Reinigungsleistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Maengelruege oder Zahlungskuerzung.

 

(2) Soweit Ablagen- oder Moebelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geraeumte und frei zugaengliche Flaechen bis zu einer Hoehe von 1,60 m (waagerechte Flaechen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flaechen) gereinigt.

 

(3) Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflaechen vereinbart haben, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offenbar und zugaenglich bereitzuhalten. Muessen von dem Unternehmen Auf- oder Abraeumarbeiten von Fensterbaenken, Moebeln oder Ablagen ausgefuehrt werden, so ist das Unternehmen berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.

 

(4) Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskraefte des Unternehmens abzuwerben oder ohne Zustimmung der selben zu beschaeftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort.

 

§ 12 Anwendbares Recht,Gerichtstand,Teilnichtigkeit

 

(1) Für diese Geschaeftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des oeffentlichen Rechts oder oeffentlich-rechtliches Sondervermoegen ist, ist der Sitz des Unternehmens, wurde die Forderung durch das Unternehmen an eine Bank abgetreten, der Sitz der Bank ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhaeltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschaeftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beruehrt.

 

(4) Soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend gesetzlich geregelt, ist Erfuellungsort der Sitz des Unternehmens in 28215 Bremen.

 

(5) Über die AGB des Unternehmens hinaus gelten zweitrangig bei Bauwerkvertraegen die Bedingungen der VOB/B in der jeweils gueltigen Fassung. Diese sind bei dem Unternehmen einsehbar oder gegen Kostenerstattung bei dieser anzufordern.

 

§ 13 Sonstiges

 

(1) Verpackungen sind gemaess der Verpackungsordnung zu entsorgen. Umverpackungen, deren Ruecknahme nicht geregelt ist, werden von dem Unternehmen nur angenommen, wenn sie frei Hof angeliefert werden

 

(2) Das Unternehmen ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhaeltnis mit dem Vertragspartner auf Dritte, insbesondere auf Subunternehmer, zu uebertragen.

 

(3) Der Abschluss eines Dienstvertrages begruendet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Verpflichtungen des Vertragspartners aus einem vorhergehenden Arbeitsverhaeltnis. Bei Uebernahme von Reinigungskraeften des Vertragspartners ist das Unternehmen für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhaeltnis zustande gekommen sind, durch den Vertragspartner befreit.

 

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